Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

1. VERTRAGSBEDINGUNGEN

Nachstehende Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der TERrara GmbH (hiernach TERrara). Sie sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen im Vertragstext diesen AGB’s vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

2. FORM

Alle Vereinbarungen (inkl. nachträgliche Änderungen, Nebenabreden und Zusicherungen) der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind andere Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen (E-Mail, SMS etc.).

3. LEISTUNGEN

TERrara bezweckt die Gestaltung, Programmierung und Veröffentlichung von Daten bezüglich sämtlicher Grundstücke in der Schweiz. TERrara erschafft eine Welt in der Informationsbeschaffungsaufwände für baurelevante Grundstückinformationen auf das möglichst kleinste Mass heruntergebrochen werden. Eine vorgesonderte Filtrierung der betroffenen Daten, soll schnellst möglichen Überblick über die vorherrschende Situation und das mögliche, maximal realisierbare Baupotenzial liefern. TERrara verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Auftragserfüllung. Sie informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen könnten.

4. TREUEPFLICHT

TERrara verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erledigen. Anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen werden vertraulich behandelt.

5. URHEBERRECHT

Die Urheberrechte an allen von TERrara geschaffenen Werken (Factsheets, Kalkulationen, usw.) gehören grundsätzlich TERrara. Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von TERrara nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der Gestaltung – vorzunehmen. Idee und Gestaltung bleiben geistiges Eigentum von TERrara.

6. NUTZUNGSUMFANG

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch TERrara geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Auftragsbeschrieb, beziehungsweise der Offertenstellung. Die von TERrara geschaffenen Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung des geschaffenen Produkts. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von TERrara einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

7. GEWÄHRLEISTUNG

Bei Bearbeitung, Anpassungen oder Umgestaltung von Werken (Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, elektronische Daten, usw.), die durch den Kunden angeliefert werden, geht TERrara davon aus, dass [Hier eingeben] die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

8. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

TERrara bewahrt die Auftragsunterlagen und insbesondere die digitalen Daten für mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist es ohne anders lautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrung befreit.

9. HERAUSGABE VON DATEN UND ORIGINALEN

Die elektronischen Daten und Originale, gehören grundsätzlich TERrara und werden dem Kunden nur für die vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt.

10. ABTRETUNGS- UND ÜBERTRAGUNGSVERBOT

Weder der Kunde noch TERrara können die Rechte aus der Vereinbarung ohne Zustimmung der Gegenpartei an einen Dritten abtreten und/oder die Vereinbarung auf einen Dritten übertragen. Wird die Vereinbarung oder die Honorarverpflichtung mit Zustimmung aller Beteiligten vom Kunden
auf einen Dritten übertragen, so haftet der Kunde gegenüber TERrara zusätzlich für sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Lieferung an den Dritten selbständig, solidarisch und unbeschränkt.

11. OFFERTEN

11.1 Verfall/Verzug
Mit ungenutztem Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet TERrara nebst dem Rechnungsbetrag den gesetzlichen Verzugszins.

11.2 Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von TERrara schriftlich und ausdrücklich anerkannt oder in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden.

11.3 Mehrwertsteuer
Sollte für unsere Leistungen irrtümlicherweise keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sein, obwohl die Leistungen gemäss Schweizer Mehrwertsteuergesetz beziehungsweise unterschiedlicher Interpretation der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Mehrwertsteuer unterliegen, so behält sich TERrara das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachträglich zu fakturieren.

12. HONORAR

Die auf der Offerte aufgeführten Beträge sind Netto-Beträge in Schweizer Franken. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, wenn nichts anderes vermerkt ist.

13. AUFTRAGSERTEILUNG

Die Auftragserteilung kann mündlich, per Mail oder Brief erfolgen und setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden.

14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

14.1 Beratung
Im Rahmen des Auftrags werden Entscheidungsgrundlagen erarbeitet, welche die durch den Auftraggeber zu ergreifenden Massnahmen beinhalten. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Massnahmen und ihre Konsequenzen liegen ausschliesslich beim Auftraggeber. Eine über den Auftragswert hinausreichende Haftung auf allfällig geltend gemachte Forderungen infolge direkter oder indirekter Schäden aus Mängeln wird abgelehnt. Die Haftung beschränkt sich auf grobes Verschulden.

14.2 Bewertung
Die Berichte und insbesondere die darin enthaltenen Prognosen werden von TERrara im Rahmen des Auftrages unter Berücksichtigung geltender Berufsnormen nach bestem Wissen sorgfältig erarbeitet und verfasst. Obwohl TERrara die Daten sorgfältig aufbereitet, kann sie für ihre Korrektheit nicht
garantieren. Bei den Daten handelt es sich um Schätzungen, die systembedingt eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen. Aus diesem Grund kann der Auftraggeber keine Haftungs- oder Schadenersatzleistungen aus den gelieferten Daten ableiten.

14.3 Haftungsausschlüsse
TERrara haftet nicht für reine Vermögensschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

14.4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung von TERrara wird insgesamt begrenzt auf die Höhe des nach Massgabe der Vereinbarung geschuldeten Honorars. Diese Begrenzung gilt für jede Art von Schaden, gestützt auf welchen Rechtsgrund auch immer.

15. MÄNGELRÜGE

Die von TERrara erbrachten Leistungen und Produkte sind bei Empfang umgehend zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

17. RECHT UND GERICHTSSTAND

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und TERrara unterstehen schweizerischem Recht.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von TERrara